Warum Betriebsrat?

Warum brauchen Sie einen Betriebsrat?

Die Aufgaben des Betriebsrates ist die Wahrung der wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer/innen.

Durch die wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit gegenüber dem Arbeitgeber können Sie – als einzelne/r Arbeitnehmer/in – Ihre Interessen oft nur schwer durchsetzen.
Ein gewählter Betriebsrat hat einerseits durch die Solidarität der Belegschaft und andererseits kraft Gesetzes die Möglichkeit, Ihre Interessen konsequent zu vertreten.

Was sind typische Aufgaben des Betriebsrates?

• Betriebsvereinbarungen
Der Betriebsrat kann mit dem Arbeitgeber schriftliche Betriebsvereinbarungen abschließen. In diesen können viele Belange für Sie und Ihre Kollegen/innen besser als im Gesetz oder im Kollektivvertrag geregelt werden. In bestimmten Angelegenheiten kann er solche Vereinbarungen sogar erzwingen.
Im Wiener Hilfswerk gibt es eine ganze Reihe von Betriebsvereinbarungen, die Sie im Büro Ihrer Betriebsratsvorsitzenden einsehen können. Dort liegt auch der für Sie gültige Kollektivvertrag (SWÖ vormals BAGS) auf. Gerne informieren wir Sie über die für Sie geltenden Bestimmungen!

• Allgemeines Informations- und Beratungsrecht
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat informieren:
* mindestens vierteljährlich, auf Wunsch des Betriebsrates monatlich über:
– laufende Angelegenheiten
– allgemeine Grundsätze der Betriebsführung
– Gestaltung der Arbeitsbeziehungen
– wirtschaftliche Angelegenheiten

• Einstellung zu fairen Bedingungen
Der Betriebsrat ist von der Einstellung neuer Mitarbeiter/innen zu verständigen. Durch
diese Regelung ist es dem Betriebsrat von Anfang an möglich, Sie gut zu beraten (z.B. bezüglich Ihrer Vordienstzeiten) und für Sie günstige Arbeitsbedingungen zu schaffen.

• Überwachung der Lohn- und Gehaltsauszahlung
In Betrieben mit Betriebsräten kommt es selten zu Problemen mit der Lohn- und
Gehaltsauszahlung, da dieser ein Einsichtsrecht in die erforderlichen Unterlagen hat.

• Personenbezogene Daten und Kontrollmaßnahmen
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat informieren, welche personenbezogenen Daten
er über die Arbeitnehmer/innen automationsunterstützt aufzeichnet. Auch im Zuge der
Einführung von technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer/innen, wie es
z.B.  unsere automationsunterstützte Zeiterfassung (ZERF) darstellt, ist der Betriebsrat
einzubinden.

• Kündigungen und Entlassungen
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat  1 Woche vor jeder beabsichtigten
Kündigung verständigen. Während dieser Zeit kann der Betriebsrat versuchen, mit dem
Arbeitgeber zu verhandeln. Die Kündigung kann nur mit 15. oder Monatsende ausgesprochen werden, mit Einhaltung der jeweiligen Kündigunsfrist.
Auch bei einer Entlassung muss der Betriebsrat unverzüglich informiert werden und kann innerhalb von 3 Tagen eine Beratung verlangen. Der Betriebsrat kann außerdem die Kündigung bzw. Entlassung beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten.

Wir empfehlen Ihnen auch im Vorfeld einer Selbstkündigung oder einvernehmlichen
Auflösung mit uns in Kontakt zu treten!